3 gute Gründe mit uns zu arbeiten
1. Ausgleichsabgabe
Gemäß § 154 SGB IX haben private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen auf wenigsten 5 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.
Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl der schwerbehinderten Menschen nicht beschäftigen, entrichten sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen eine Ausgleichsabgabe. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf. Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt.
Die Ausgleichsabgabe zahlt der Arbeitgeber jährlich zugleich mit der Erstattung der Anzeige nach § 160 SGB IX an das für seinen Sitz zuständige Integrationsamt.
Bei der Vergabe von Aufträgen an die Werkstatt für angepasste Arbeit haben Sie gemäß § 223 SGB IX die Möglichkeit, 50 % unserer ausgewiesenen Arbeitsleistung auf Ihre Ausgleichsabgabe anzurechnen.
2. Bevorzugter Bieter bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
Bei der Vergabe von Aufträgen nach der VOF sowie nach den Abschnitten 1 und 2 der VOL/A und VOB/A durch die öffentlichen Auftraggeber des Landes NRW sind Werkstätten für behinderte Menschen als bevorzugte Bieter zu berücksichtigen.
3. Verminderter Umsatzsteuersatz
Darüber hinaus sind wir durch die Finanzbehörden als gemeinnützig anerkannt. Daher dürfen wir unsere Werkstattleistungen mit dem verminderten Umsatzsteuersatz von 7 % ausweisen.
IW-Elan Ersparnisrechner
Sie sehen: Es lohnt sich unsere Dienstleistung in Anspruch zu nehmen.
Gerne stehen wir Ihnen für weitere Informationen zur Verfügung. Sprechen Sie uns bitte an.
Kontakt
Tel.: 0211 882584 – 0